Blogartikel mit Bildern aufwerten: Die richtige Nutzung von Bildquellen

Ein Blogartikel lebt von unterhaltsamen Texten, einer lesefreundlichen Formatierung und natürlich dürfen auch ansprechende Bilder nicht fehlen, um den Artikel aufzuwerten. Wer seine ersten Schritte als Blogger wagt, sollte sich jedoch ausführlich darüber informieren, was in Bezug auf die Verwendung von Bildmaterial erlaubt ist und was nicht, denn: In der Vergangenheit hörte man häufig von so genannten „Abmahnwellen“, bei denen Anwälte für die Verwendung urheberrechtlich geschützter Bilder sowohl große Konzerne als auch Privatleute kostspielig abmahnten. Ob Sie nun ein werbetreibendes Unternehmen oder ein privater Blogger sind, der über sein Hobby berichtet – bei der Wahl des Bildmaterials ist grundsätzlich Vorsicht geboten. Wir geben Ihnen im Folgenden ein paar nützliche Hinweise mit auf Ihren „Blogger-Weg“ und zeigen Ihnen auf, was Sie bei der Wahl des Bildmaterials beachten sollten.

Tipp 1: Keine Bilder aus dem Netz verwenden

Keine Frage: Die Google-Bildersuche ist ein durchaus nützliches Tool, um schnell und unkompliziert Bilder zu finden und sich Anregungen zu holen. Nun wäre es doch denkbar einfach, ein schönes Bild einfach via „copy“ und „paste“ in Ihren Artikel einzufügen. Aber Achtung: Genau das ist nicht erlaubt! Sind Sie auf der Suche nach passenden Bildern für Ihren Blogartikel, dürfen Sie keinesfalls einfach Bilder aus der Google-Suche hierfür verwenden – egal wie gut oder schlecht die jeweiligen Bilder und Fotografien sind, denn: Der Urheber des jeweiligen Bildes kann Sie für die unerlaubte Verwendung des jeweiligen Bildes abmahnen lassen – und das kann richtig teuer werden.

Bilder zur Illustration aus dem Netz, kaufen oder selbst schießen?

Tipp 2: Den Urheber kontaktieren

Möchten Sie ein bestimmtes Bild unbedingt verwenden, müssen Sie den Urheber kontaktieren und seine Zustimmung einholen. Diese Zustimmung umfasst nicht nur die grundsätzliche Verwendung des besagten Bildes sondern regelt auch den Umfang der Nutzung. So kann der Urheber beispielsweise festlegen, dass Sie das Bild nur einmalig in einem Ihrer Blogartikel nutzen dürfen, dass das Sharing auf sozialen Netzwerken jedoch nicht erlaubt ist. Unser Tipp: Am besten fixieren Sie die getroffene Vereinbarung schriftlich, damit Sie im Nachhinein nicht zur Verantwortung gezogen werden können. Können Sie den Urheber nicht ermitteln, sollten Sie dringend von der Verwendung des jeweiligen Bildes absehen.

Tipp 3: Kostenlose und lizenzfreie Bilder unterliegen spezifischen Bestimmungen

Im Internet gibt es zahlreiche Bilddatenbanken, wie PIXELIO, die kostenlose und lizenzfreie Bilder anbieten. Was viele nicht wissen: Auch diese Bilder unterliegen, im Hinblick auf die Verwendung, bestimmten Richtlinien bei deren Missachtung ebenfalls Strafen drohen, denn die Nutzung dieser Bilder ist ebenfalls auf bestimmte Verwendungszwecke limitiert. So unterscheidet PIXELIO beispielsweise zwischen einer kommerziellen und redaktionellen Nutzung und legt fest, ob Sie Veränderungen an dem jeweiligen Bild vornehmen dürfen. Lesen Sie die Nutzungsbedingungen unbedingt gründlich durch, damit Sie keine böse Überraschung erleben. Und ganz wichtig: Auch bei Bildern die Sie kostenlos verwenden dürfen, müssen Sie den Namen des Urhebers und des Portals, auf dem Sie dieses Bild entnehmen, in Ihrem Blogartikel kenntlich machen.

Tipp 4: Auch bei gekauften Bildern den Urheber nennen

Kostenpflichtige Bilddatenbanken, wie Fotolia (www.fotolia.de) oder Photodune (photodune.net), bieten eine hervorragende Auswahl an schönen Bildern – und das zu günstigen Preisen. Damit Sie auf der sicheren Seite sind was das Urheberrecht betrifft, lohnt es sich durchaus, ein wenig Geld in ansehnliche Bilder zu investieren. Aber Achtung: Auch bei gekauften Bildern müssen Sie zwingend den Urheber des Werkes angeben. Diesen finden Sie beispielsweise bei Fotolia, in folgender Form, unter dem jeweiligen Bild: #49311387 – Bildtitel – © Künstler. Erhalten Sie neben dem Namen des Urhebers auch die Bezeichnung des Bildes und eine spezielle Registrationsnummer, wie oben angegeben, sollten Sie diese ebenfalls nennen. Grundsätzlich gilt: Geben Sie alle Informationen an, die Ihnen zur Verfügung stehen.

Tipp 5: Selbst ist der Blogger…

Vorausgesetzt Sie fotografieren gerne. Probieren Sie doch einmal aus, möglichst viele Bidler selbst zu schießen. Je nach Thema kann man zudem auch privat gemachte Bilder teils selbst verwerten, etwa aus dem letzten Urlaub. Geht es z.B. im Artikel um New York und war man da schon mal auf Reisen, kann man mitunter auf Zukäufe oder Fremdbilder verzichten. Über die Jahre entsteht so eine bemerkenswerte Bibliothek.

Tipp 6: Einen Anwalt konsultieren, wenn eine Abmahnung ins Haus flattert

Finden Sie eine Abmahnung in Ihrem Briefkasten, sollten Sie nicht panisch reagieren sondern mit Bedacht vorgehen. Es ist in der Vergangenheit auch schon vorgekommen, dass solche Abmahnungen nicht rechtens waren – viele Menschen zahlen jedoch aus Furcht vor weiteren Konsequenzen die Abmahngebühr ohne weitere Prüfung. Nichtsdestotrotz sollten Sie die Abmahnung ernst nehmen.

Sie sollten dabei folgendermaßen Vorgehen:
Konsultieren Sie einen Anwalt und lassen Sie die Abmahnung auf Stichhaltigkeit prüfen. Einige Anwälte, wie Rechtsanwalt Schwenke, prüfen Ihre Abmahnung auch kostenlos auf Stichhaltigkeit und geben Ihnen einen hilfreichen Rat, wie Sie sich weiterhin verhalten sollten. Unterschreiben Sie keinesfalls „einfach so“ eine Unterlassungserklärung – dies ist ein Schuldeingeständnis und führt in jedem Falle zur Zahlung einer Abmahngebühr. Die Höhe dieser Abmahngebühr richtet sich nach einer so genannten „Lizenzanalogie“.

Fazit

Grundsätzlich gilt: Vorsicht ist besser als Nachsicht. Informieren Sie sich genau über die verschiedenen Lizenzbedingungen und konsultieren Sie einen Fachmann (zum Beispiel einen Rechtsanwalt oder eine Agentur), wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie das jeweilige Bild verwenden dürfen. Übrigens: Ist eine Agentur für Ihren Blog und die Bereitstellung des Bildmaterials zuständig, haftet diese im Falle eines Urheberrechtsverstoßes, sofern Sie keine andere Vereinbarung getroffen haben.

Quellen:

rechtsanwalt-schwenke.de
www.e-recht24.de
www.ipwiki.de/privatrecht:lizenzanalogie

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